Essenszuschuss
By Flo's / Februar 7, 2026 / Keine Kommentare
Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Wann sie steuerfrei sind
Verpflegung für Ihre Mitarbeiter
Wertschätzung
Seit der Eröffnung von Flos in Hartl steht die Verpflegung unserer Gäste mit hausgemachten Speisen aus hochwertigen Zutaten im Fokus.
Viele umliegende Unternehmen unterstützen ihre Mitarbeiter mit Zuschüssen für den Besuch unseres Lokals. Diese sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei und bieten den teilnehmenden Betrieben einen zusätzlichen Anreiz, ihre Mitarbeiter wertzuschätzen.
Wir bieten Ihnen verschiedene Lösungen an, um Ihren Mitarbeitern ein vergünstigtes Menü zu ermöglichen.
Von wiederverwendbaren Wertgutscheinen über Chip-Systeme bis hin zu Apps zur elektronischen Erfassung – zahlreiche Modelle sind möglich. Gerne unterstützen wir Sie dabei, die für Ihr Unternehmen passende Variante zu finden.
Sie sind Mitarbeiter eines Betriebes und haben Interesse? Sprechen Sie Ihre Vorgesetzten an und leiten Sie diese gerne an uns weiter.
Sie sind selbst Unternehmer und möchten Ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun und die Motivation steigern? Dann zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!
Schreiben sie uns oder rufen sie uns an!
Zusammenfassung der WKO
Verpflegung am Arbeitsplatz
Verpflegt ein Dienstgeber (DG) freiwillig (d.h. keine Verpflichtung aufgrund einer KV-Regelung) seine Dienstnehmer (DN) unentgeltlich oder verbilligt am Arbeitsplatz, ist dieser Vorteil – betraglich unbegrenzt – steuerfrei.
Diese Abgabenbegünstigung gilt für Mahlzeiten im Unternehmen (Kantine, Werksküche) und auch dann, wenn Unternehmen (zB Gastwirte) die Verpflegung in das Unternehmen liefern und diese dort konsumiert wird.
Notwendige Voraussetzung für die abgabenfreie Mahlzeit ist, dass die Rechnung an den DG gestellt wird und die Bezahlung durch den DG erfolgt.
Gutscheine für Mahlzeiten (Essenszuschuss)
Gutscheine für Mahlzeiten sind bis zu einem Wert von 8 EUR pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden.
Können Gutscheine auch dazu verwendet werden, um Lebensmittel einzukaufen, sind diese bis zu einem Betrag bis max. 2 EUR pro Arbeitstag steuerfrei.
Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons 2 EUR bzw. 8 EUR pro Arbeitstag, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrages ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.
Es können z.B. bei einer 5 Tage Woche mit 220 Arbeitstagen pro Jahr 8 EUR bzw. 2 EUR X 220 ausgegeben werden.
Der Nachweis, dass der DN max. einen Essensbon pro Arbeitstag erhält, ist vom DG zu erbringen. Das ist die Voraussetzung dafür, dass bei einer Lohnabgabenprüfung die abgabenfreie Ausgabe der Essensbons anerkannt wird.
In der Praxis könnte bspw der DG einem vollzeitbeschäftigten DN am Monatsbeginn 22 Essensbons für diesen Monat geben. (Annahme 22 Arbeitstage in diesem Monat).
Am Monatsende kontrolliert der DG, an wie vielen Arbeitstagen der DN tatsächlich nicht gearbeitet hat (z.B. aufgrund Krankheit, Urlaub, Feiertag, Pflegefreistellung etc). Diese zu viel ausgegebenen Essensbons hat der DN zurückzugeben oder der DG setzt einen entsprechenden Sachbezug in der Gehaltsverrechnung an.
Konsumation in Gaststätten
Gutscheine für Mahlzeiten sind bis zu 8 EUR pro Arbeitstag steuerfrei, wenn diese in Gaststätten, die Speisen jeder Art anbieten, zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Eine reine Handelstätigkeit (z.B. Fleischerei) reicht nicht aus.
Betreibt bspw die Fleischerei auch einen gastgewerblichen Betrieb, gilt der erhöhte abgabenfreie Betrag von 8 EUR pro Arbeitstag nur dann, wenn der Gutschein für Mahlzeiten nachvollziehbar beim Gastgewerbebetrieb eingelöst wurde (eigene Kassa) und vertraglich ausgeschlossen ist, dass der Gutschein im Handelsbetrieb eingelöst werden kann.
Konsumation der Mahlzeiten zu Hause
Die Gutscheine für Mahlzeiten in Höhe von 8 EUR pro Arbeitstag können von den Arbeitnehmern auch dann eingelöst werden, wenn die Speisen in einer Gaststätte abgeholt oder von einer Gaststätte bzw. einem Lieferservice geliefert und zu Hause konsumiert werden.
Elektronische Gutscheine für Mahlzeiten
Essensgutscheine können in Papierform, als Chipkarte, als digitaler Essensbon, als Prepaid-Karte, aber auch über eine vom DG zur Verfügung gestellte App ua ausgegeben werden.
Mit der Verwendung von elektronischen Speichermedien (Chipkarte, digitaler Essensbon, App ua) identifiziert sich der DN (Voraussetzung für Steuerbefreiung) und erwirbt den unwiderruflichen Anspruch auf (teilweisen) DG-Zuschuss.
Die elektronische Karte kann auch öfter, als 1x pro Arbeitstag verwendet werden. Die Zahlung des DN und ein geleisteter DG-Zuschuss für die Mahlzeit müssen exakt zuordenbar sein.
Einlösung der Gutscheine für Mahlzeiten
Die Gutscheine für Mahlzeiten können kumuliert, ohne wertmäßiges Tageslimit, an jedem Tag (auch am Wochenende) eingelöst werden.
